Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 29 Schriftliche Hausarbeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/29#abs-1 (1) Eine schriftliche Hausarbeit ist zu fertigen
1. bei den Lehrämtern an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen und Gymnasien
in einem Fach der gewählten Fächerverbindung oder in den Erziehungswissenschaften,
2. beim Lehramt für Sonderpädagogik
in der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung.
Die schriftliche Hausarbeit kann auch in einem Gebiet gefertigt werden, das nicht einem einzelnen Fach zugeordnet werden kann, sondern das sich auf zwei der in Satz 1 Nr. 1 beim betreffenden Lehramt genannten Fächer, beim Lehramt für Sonderpädagogik auch auf die vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung und auf Erziehungswissenschaften oder auf die vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung und auf das andere Fach der Fächerverbindung erstreckt. Im Fall einer Fächerverbindung oder Erweiterung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt – ausgenommen die Erweiterung gemäß Art. 17 Nr. 3 BayLBG und die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG – muss die schriftliche Hausarbeit in diesem Fach gefertigt werden. Im Übrigen darf die schriftliche Hausarbeit nicht in einem Fach oder Fachgebiet gefertigt werden, das lediglich im Rahmen einer Erweiterung gewählt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/29#abs-2 (2) Das Thema sollen sich die Studierenden spätestens ein Jahr vor der Meldung zur Prüfung von dafür bestimmten prüfungsberechtigten Personen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) geben lassen, die dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören müssen. Will eine prüfungsberechtigte Person die Vergabe der Arbeit aus triftigen Gründen ablehnen, so kann der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses eine andere prüfungsberechtigte Person des gleichen Fachs mit der Vergabe und der Beurteilung der Arbeit beauftragen. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 wird das Thema von zwei prüfungsberechtigten Personen gemeinsam erteilt, soweit nicht eine von ihnen für beide Fächer zur prüfungsberechtigten Person bestimmt ist. Entsprechendes gilt, wenn die schriftliche Hausarbeit in einem Gebiet gefertigt wird, das zwei Teilbereichen eines Fachs zuzuordnen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/29#abs-3 (3) Bei der Vergabe des Themas ist darauf zu achten, dass die Aufgabe dem Zweck der Prüfung angemessen ist. Das Thema muss aus den einschlägigen Studiengebieten gewählt werden. An jeden Studierenden und jede Studierende ist ein eigenes Thema zu vergeben. Ein Thema, dessen Bearbeitung durch einen Studierenden oder eine Studierende bereits einmal mit einer Note schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, darf an diesen Studierenden oder diese Studierende nicht erneut zur Bearbeitung vergeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/29#abs-4 (4) Die Hausarbeit ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Die Hausarbeit kann mit Einverständnis der prüfungsberechtigten Person nach Abs. 2 Satz 1 in englischer Sprache abgefasst werden. Arbeiten aus den Prüfungsfächern Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch können in der jeweiligen Sprache abgefasst werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/29#abs-5 (5) Die Arbeit muss erkennen lassen, dass der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten befähigt ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/29#abs-6 (6) Am Schluss der Hausarbeit hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu versichern, dass er oder sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen benützt hat. Die gemeinsame Fertigung der Hausarbeit durch zwei oder mehrere Prüfungsteilnehmer ist unzulässig. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden. Die Stellen der Arbeit, die unter dem Einsatz von generativer Künstlicher Intelligenz erstellt wurden, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe des verwendeten technischen Hilfsmittels dokumentiert werden. Der Umfang dieses Einsatzes und die Art der Dokumentation richten sich nach den jeweiligen fachspezifischen Anforderungen. Die Versicherung selbstständiger Anfertigung ist auch für gelieferte Zeichnungen, Kartenskizzen und bildliche Darstellungen abzugeben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/29#abs-7 (7) Erweist sich die abgegebene Versicherung als unwahr, so liegt ein Täuschungsversuch im Sinn des § 13 vor.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/29#abs-8 (8) Die Arbeit wird von der prüfungsberechtigten Person beurteilt, die das Thema vergeben hat. Wurde das Thema für die schriftliche Hausarbeit gemäß Abs. 2 Satz 3 und 4 von zwei prüfungsberechtigten Personen gemeinsam erteilt, so wird auch die Beurteilung von diesen prüfungsberechtigten Personen gemeinsam durchgeführt. Ist eine prüfungsberechtigte Person verhindert, so bestimmt der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses eine andere prüfungsberechtigte Person. Die Arbeit ist der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen vor der Meldung zur Prüfung vorzulegen. Über die Ablieferung der Arbeit erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen eine Bescheinigung, die der Meldung zur Prüfung beizufügen ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/29#abs-9 (9) Über die Arbeit wird von der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen ein Gutachten erstellt, aus dem die Vorzüge und Schwächen deutlich hervorgehen. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitgewertet. Das Ergebnis wird in einer der in § 12 Abs. 1 genannten Noten ausgedrückt. Im Fall des Abs. 8 Satz 2 sollen die beiden prüfungsberechtigten Personen bei einer abweichenden Beurteilung eine Einigung über die Note versuchen. Soweit sich die prüfungsberechtigten Personen nicht auf eine Note einigen können, wird als Note der schriftlichen Hausarbeit die Note gemäß § 12 Abs. 1 festgesetzt, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 aus den beiden Bewertungen ergibt.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/29#abs-10 (10) Der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses kann eine weitere bzw. im Fall des Abs. 8 Satz 2 zwei weitere prüfungsberechtigte Personen heranziehen und im Benehmen mit der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen die Bewertung festsetzen.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/29#abs-11 (11) Durch eine mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit sind mindestens 10 Leistungspunkte im Sinn des § 22 Abs. 2 nachgewiesen.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/29#abs-12 (12) Sofern das Thema der Arbeit den Vorgaben in Abs. 3 und 4 entspricht, gelten als Ersatz für die schriftliche Hausarbeit:
1. eine als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde angenommene wissenschaftliche Arbeit,
2. eine als ausreichend befundene, im Rahmen eines universitären Studiengangs gefertigte Diplom-, Magister- oder Masterarbeit oder
3. eine als ausreichend befundene, im Rahmen eines universitären Studiengangs gefertigte Bachelorarbeit, wenn die zu Grunde liegende Bachelor-Prüfungsordnung einen Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten vorsieht.
Die Arbeit ist entsprechend Abs. 9 Satz 1 bis 3 von einer prüfungsberechtigten Person im Sinn des Abs. 2 Satz 1 mit einer Note nach § 12 Abs. 1 erneut zu bewerten.